Satzung

§1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung
(1) Die Stiftung führt den Namen "Stiftung 20. Juli 1944"
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Frankfurt am Main; sie kann eine Geschäftsstelle in Berlin einrichten.

§2 Stiftungszwecke
(1) Die Stiftung setzt sich zur Aufgabe, unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen und rassischen Gesichtspunkten folgende Zwecke und Ziele zu verfolgen:

  1. Beratung, Betreuung und Unterstützung der Hinterbliebenen und Überlebenden der gegen die Unrechtsherrschaft des Nationalsozialismus gerichteten Widerstandsbewegung. Dies gilt insbesondere für die Hinterbliebenen und Überlebende des 20. Juli 1944.
  2. Erforschung der Geschichte der Widerstandsbewegung gegen die Unrechtsherrschaft des Nationalsozialismus in Deutschland und in den ehemals besetzten europäischen Ländern, um ihre Bedeutung in der Öffentlichkeit und Erkenntnisse aus dem Kampf gegen den Unrechtsstaat auch in Gegenwart und Zukunft wachzuhalten.
  3. Die Vergabe von Forschungsaufträgen und Herausgabe von Forschungsergebnissen und sonstiger mit dem Stiftungszweck in Zusammenhang stehender Publikationen.
  4. Die Durchführung von Voträgen, Seminaren, Kolloquien und ähnlichen Veranstaltungen.

(2) Die Stiftung übernimmt die Vorbereitung und Durchführung der jährlichen Gedenkfeiern in Berlin zum Tag des Gedenkens an den 20. Juli 1944. Die Stiftung macht es sich zur weiteren Aufgabe, die Arbeit von Gedenkstätten an den Deutschen Widerstand gegen die Unrechtsherrschaft des Nationalsozialismus zu unterstützen, soweit diese gemäß Abs. 1 Nr. 1 bis 4 den Stiftungszweck erfüllt.
(3) Bei Durchführung ihrer Aufgabe strebt die Stiftung ein enges Zusammenwirken mit der Bundesregierung, der Regierung des Landes Berlin sowie mit anderen Widerstands- und Verfolgtenorganisationen an, soweit deren Ziele mit den Satzungszielen der Stiftung 20. Juli 1944 übereinstimmen.

§3 Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51-68 der Abgabenordnung. Sie verfolgt ihre gemeinnützigen Zwecke in selbstloser Absicht ausschließlich und unmittelbar.
(2) Eigenwirtschaftliche Zwecke dürfen nicht verfolgt werden. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für ihre satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder sonstige Vermnögenszuwendungen begünstigt werden.

§4 Stiftungsvermögen
(1) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Zu diesem Zweck kann die Stiftung im Rahmen des steuerrechtlich zulässigen Teils der jährlichen Erträge in eine freie Rücklage einstellen.
(2) Dem Stiftungsvermögen wachsen eventuelle Zuwendungen des Stifters oder Dritter zu, die ausdrücklich dazu bestimmt sind (Zustiftungen).
(3) Laufende Zuschüsse von seiten des Bundes bez. der Bundesländer werden ausschließlich für Aufgaben nach §2 der Satzung verwendet.

§5 Mittelverwendung, Geschäftsjahr
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Zwecke aus den nach Rücklagendotierung (§4 Abs. 1) verbleibenden Erträgen des Stiftungsvermögens und aus dazu bestimmten Zuwendungen des Stifters oder Dritter (Spenden) oder aus Zuschüssen (§4 Abs. 3).
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§6 Organe der Stiftung
Die Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium.

§7 Mitgliederzahl, Amtszeit des Vorstandes
(1) Der Vorstand besteht aus drei bis fünf Mitgliedern. Er wird vom Kuratorium gewählt; dabei legt das Kuratorium die Zahl der Vorstandsmitglieder fest.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf drei Jahre bestellt. Wiederwahl ist zulässig. Vor Ablauf der Amtszeit können Vorstandsmitglieder wegen Verstosses gegen die Satzung durch Beschluss des Kuratoriums abberufen werden.
(3) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Er sollte mindestens zwei Mal im Jahr zusammentreten. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Aufwendungen.
(5) Auf Beschluss des Vorstandes kann ein wissenschaftlicher Beirat eingerichtet werden.

§8 Vertretung der Stiftung
Die Stiftung wird durch den Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

§9 Rechte und Pflichten des Vorstandes
Der Vorstand verwaltet die Stiftung und führt den Willen des Stifters aus. Dazu gehören insbesondere
a) die Führung der laufenden Geschäfte
b) die Verwaltung des Stiftungsvermögens
c) die Beschlussfassung über die Vergabe der Stiftungsmittel
d) die Berichterstattung über die Tätigkeit der Stiftung und die entsprechende Rechenschaftsablegung
e) ggf. die Bestellung einer nebenamtlichen Geschäftsführung einschließlich Erlass einer diesbezüglichen Geschäftsordnung.

§10 Beschlussfassung im Vorstand
(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden anwesend sind. Beschlüsse kommen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
(2) Zu Sitzungen wird mit einer Frist von drei Wochen unter Nennung der Tagesordnung schriftlich eingeladen. Die Sitzungen werden protokolliert.
(3) Beschlüsse über die Art der Zweckverfolgung können auf Verlangen des jeweiligen Vorsitzenden auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden. Zu ihrer Gültigkeit ist die Teilnahme aller Vorstandsmitglieder am Abstimmungsverfahren notwendig. Der Vorsitzende fertigt ein Abstimmungsprotokoll an, das allen Mitgliedern unverzüglich zuzusenden ist.

§11 Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus zehn bis fünfzehn Mitgliedern. Es ergänzt sich jeweils durch Wahlen (Kooptation). Zu Mitgliedern sollen angesehene Persönlichkeiten der Organisationen und Vereinigungen der Widerstands- und Verfolgtenverbände gegen die Unrechtsherrschaft des Nationalsozialismus sowie aus mit dem Stiftungszweck besonders verbundenen Repräsentanten aus Politik, Wirtschaft, Wissenschaft und Kultur gewählt werden.
(2) Kuratoriumsmitglieder werden für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Vor Ablauf der Amtszeit können Kuratoriumsmitglieder durch Beschluss des Kuratoriums abberufen werden.
(3) Für die Dauer der Amtszeit als Vorstand ruht die Mitgliedschaft im Kuratorium. Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Kuratoriums teil.

§12 Aufgabe des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium überwacht die Tätigkeit des Vorstandes. Dazu gehört die Genehmigung des Jahresberichts, einschließlich der Rechnungslegung des Vorstandes. Zur Vorbereitung kann das Kuratorium einen der zwei Rechnungsprüfer aus seiner Mitte wählen.
(2) Das Kuratorium berät mit dem Vorstand über die jeweiligen Aufgaben,die im Rahmen des § 2 durch die Stiftung zu verfolgen sind und legt im Einvernehmen mit dem Vorstand insbesondere allgemeine Richtlinien für die Erfüllung der Stiftungszwecke fest.
(3) Das Kuratorium soll mindestens einmal im Jahr zu einer Sitzung zusammentreten.

§13 Innere Ordnung des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
(2) Das Kuratorium wird durch den Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter einberufen. Das Kuratorium muss eingerurfen werden, wenn ein Dritter seiner Mitglieder oder der Vorstand es verlangen.
Die Einberufung soll drei Wochen vor der Sitzung erfolgen. Die Tagesordnung ist spätestens zwei Wochen vor der Einberufung zu übermitteln. Kuratoriumsmitglieder können bis eine Woche vor der Sitzung beantragen, die Tagesordnung zu ergänzen.
(3) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Mehrheit seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. In der Sitzung beschließt das Kuratorium mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(4) Schriftliche Beschlussfassung ist zulässig. Innerhalb von 14 Tagen nach Absendung ist Zustimmung oder Ablehnung zum Beschluss mitzuteilen.
(5) Über die Sitzungen des Kuratoriums sind Ergebnisprotokolle anzufertigen und den Mitgliedern zur Kenntnis und zur Billigung zu übersenden; dies gilt auch für die schriftliche Abstimmung nach Abs. 4.

§14 Änderung der Satzung, aufhebung, Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen Stiftung
(1) Änderung dieser Verfassung, die Aufhebung und die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung sind bei der Stiftungsbehörde zu beantragen (§ 9 Hessisches Stiftungsgesetz von 1966).
(2) Für den Beschluss der Stiftung, einen Antrag an die Stiftungsbehörde nach Ziffer 1 zu stellen, gilt folgendes:

a) Über Änderungen der Verfassung müssen Vorstand und Kuratorium Beschluss gefasst haben. Es genügt die einfache Mehrheit aller Kuratoriumsmitglieder und die einstimmige Beschlussfassung durch den Vorstand.
b) Über Aufhebung und Zusammenlegung der Stiftung müssen Vorstand und Kuratorium Beschluss gefasst haben. Es ist eine Dreiviertel-Mehrheit aller Kuratoriumsmitglieder und die einstimmige Beschlussfassung durch den Vorstand erforderlich.
c) Die Aufhebung oder Zusammenlegung muss als Beratungsgegenstand mindestens einen Monat vor dem Zusammentritt des Kuratoriums allen Mitgliedern durch eingeschriebenen Brief mit der Einberufung der Sitzung angekündigt werden.

§15 Vermögensanfall bei Aufhebung
Im Falle der Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt ihr Vermögen an die Bundesrepublik Deutschland, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 2 zu verwenden hat.

Berlin und Frankfurt/Main, 4.7.1994

Der Vorstitzende des Kuratoriums:          Der Vorstand:
gez. L. v. Hammerstein                           gez. R. Goerdeler     Dieter Thomas

Bescheid
Gemäß § 9 Hessisches Stiftungsgesetz vom 4.4.1966 (GLBL I S. 77), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.12.1984 (GLBL I S. 344) erhält die Stiftungsverfassung der

"Stiftung 20. Juli 1944"
Sitz: Frankfurt/Main

auf Antrag des Kuratoriums und des Vorstandes die vorstehende Verfassung.

Darmstadt, den 27.09.1994

Im Auftrag
gez. Jungnickel